14 Steuertipps für Rentner: Wie du im Ruhestand legal Steuern sparst

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Viele denken: „Im Ruhestand ist beim Finanzamt nichts mehr zu holen.“ Das stimmt nicht. Gerade Rentnerinnen und Rentner zahlen über die Jahre oft deutlich mehr Steuern als nötig – einfach, weil bestimmte Spielräume nicht genutzt werden.

Für diesen Beitrag habe ich mit Steuerberater Roggel (Steuer- und Unternehmensberatung, Sinsheim) gesprochen. Herausgekommen sind 14 konkrete Ansätze, mit denen sich im Alter Steuern sparen lassen. Manche gelten ausdrücklich nicht nur für Rentner, sondern für alle Steuerpflichtigen.

Ein wichtiger Hinweis vorweg, ganz im Sinne unserer Linie hier bei Investiert in Wissen: Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fast alle der folgenden Punkte müssen individuell durchgerechnet werden. Sprich vor jeder Umsetzung mit deinem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.


1. Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen

Wer vorzeitig in die Altersrente geht, zahlt einen Abschlag von 0,3 % je vorgezogenem Monat – bei vollen vier Jahren sind das 14,4 % lebenslang weniger Rente. Diesen Abschlag kannst du durch eine freiwillige Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen. Besonders interessant ist das, wenn du im selben Jahr noch ein hohes Einkommen hast (etwa eine Abfindung), denn dann lässt sich die Einzahlung als Sonderausgabe steuerlich nahezu voll absetzen. Faustregel: Wer die gekürzte Rente mindestens rund neuneinhalb Jahre bezieht, hat die Beiträge oft schon wieder „heraus“ – deshalb vorher vom Rentenberater durchrechnen lassen.

2. Progressionsspitzen-Jahre gezielt nutzen

Eine Abfindung oder ein Veräußerungsgewinn (z. B. bei Betriebsaufgabe) treibt deinen Steuersatz in einem einzelnen Jahr nach oben. Genau in solchen Spitzenjahren lohnt sich eine Sonderzahlung in die Rentenversicherung am meisten. Der Grund ist einfach: Die Steuerersparnis richtet sich nach deinem Grenzsteuersatz. Wer im Spitzensteuersatz von 42 % liegt (grob ab rund 50.000 € zu versteuerndem Einkommen bei Ledigen, ca. 100.000 € bei Verheirateten), bekommt für 100 € Sonderausgaben rund 42 € zurück – im späteren Rentenjahr mit niedrigerem Steuersatz nur noch 14 bis 20 €.

3. Den Grundfreibetrag konsequent ausnutzen

Größere Ausgaben solltest du nach Möglichkeit so verteilen, dass du nicht unter den Grundfreibetrag rutschst – denn unterhalb davon bringen Aufwendungen keine Steuerersparnis mehr. Eine Renovierung an einer Vermietungsimmobilie lässt sich beispielsweise über bis zu fünf Jahre strecken. Auch außergewöhnliche Belastungen wie eine teure Zahnsanierung kannst du planen: Wer Ober- und Unterkiefer auf zwei Jahre verteilt, nutzt in beiden Jahren die volle Wirkung. Wichtig: Solche Maßnahmen vorher mit dem Steuerberater und dem behandelnden Arzt abstimmen.

4. Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG beantragen

Über die Berufsjahre sammelt sich bei vielen einiges an – Rücken, Gelenke, Hörverlust. Steuerlich wirkt sich ein Grad der Behinderung (GdB) bereits ab 20 aus. Lass ihn beim Versorgungsamt regelmäßig feststellen, denn ohne Antrag gibt es keinen Pauschbetrag. Besonders relevant: Ab einem GdB von 50 kannst du unter Umständen vorzeitig und abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Altersrente gehen. Die Feststellung wirkt auch rückwirkend.

5. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen

Pflegekosten – ob für dich selbst oder für Angehörige – sind steuerlich absetzbar, aber kompliziert. Gib deinem Steuerberater unbedingt die vollständigen Heimabrechnungen mit. Ein wichtiger Gestaltungstipp für Kinder, die wegen hohen Einkommens zu Pflegekosten der Eltern herangezogen werden: Schließe den Pflegevertrag möglichst auf deinen eigenen Namen ab (zu pflegende Person sind die Eltern). So lassen sich die Kosten leichter in der eigenen Steuererklärung unterbringen.

6. Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag aktiv nutzen

Diese Freibeträge stehen Rentnern, Pensionären und Beamten je nach Jahrgang zu und schmelzen über die Jahre ab. Wenn ein Steuerberater die Erklärung erstellt, werden sie automatisch berücksichtigt. Wer aber selbst über ELSTER abgibt, muss aufpassen: Hier werden sie nicht in jedem Fall automatisch gesetzt. Prüfe also, ob der Altersentlastungsbetrag tatsächlich angesetzt wurde – sonst verschenkst du ihn.

7. Abgeschriebene Immobilien übertragen („Ehegattenschaukel“)

Eine vermietete Immobilie, die nach Jahrzehnten steuerlich voll abgeschrieben ist, bringt keine Abschreibung (AfA) mehr. Hier hilft ein Klassiker: Wer die Immobilie länger als zehn Jahre vermietet hat, kann sie steuerfrei an den Ehepartner verkaufen (Übertragung zwischen Ehegatten ist grunderwerbsteuerfrei). Auf Basis des heutigen, höheren Werts entsteht neues Abschreibungsvolumen. Bei sehr alten Gebäuden kann ein Gutachten zur Restnutzungsdauer sogar einen höheren AfA-Satz als die gesetzlichen 2 % rechtfertigen. Das ist nicht umsonst zu haben – rechnet sich aber oft.

8. Schenkungsfreibeträge zwischen Ehepartnern verdoppeln

Jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind alle zehn Jahre einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 €. Gehört eine Immobilie aber nur einem Ehepartner, lässt sich auch nur dessen Freibetrag nutzen. Die Lösung: Erst die Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen (grunderwerbsteuerfrei), dann schenken beide gemeinsam an das Kind – so werden aus 400.000 € steuerfrei 800.000 €. Zwischen den beiden notariellen Urkunden sollten ein bis zwei Tage liegen, um den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs zu vermeiden.

9. Nebentätigkeit im Ruhestand und häusliches Arbeitszimmer

Wer im Ruhestand noch als freier Berater oder mit einem kleinen Gewerbe tätig ist, kann Betriebsausgaben ansetzen – pauschal oder tatsächlich. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist es voll absetzbar. Achtung bei der Gestaltung: Liegt das Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie, kann es zu Betriebsvermögen werden, das später nachversteuert werden muss. Hier lohnt es sich, das Zimmer z. B. vom Ehepartner anzumieten.

10. Pflegeaufwand für Angehörige über alle vier Wege prüfen

Pflegekosten für Angehörige verteilen sich steuerlich auf vier Regelungen: außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a), Unterhaltsleistungen (bei Bedürftigkeit und Vermögen unter 15.000 €) sowie den Sonderausgabenabzug. Welcher Weg greift, hängt vom Einzelfall ab – und die Wege lassen sich teils kombinieren. Entscheidend ist, dem Steuerberater die vollständigen Heimabrechnungen zu geben, damit klar wird, was auf Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Hauswirtschaft entfällt.

11. Aktivrente: ab 2026 bis 2.000 € steuerfrei im Monat

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die neue Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann bis zu 2.000 € im Monat in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steuerfrei hinzuverdienen – unabhängig davon, ob die Rente bereits bezogen wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an, aber auf diese 2.000 € entfällt kein Lohnsteuerabzug. Für alle, die im Alter ohnehin noch arbeiten möchten, ein deutlich attraktiveres Modell als der klassische Minijob.

12. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen

Ein Tipp für wirklich jeden: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten (inklusive Umsatzsteuer) lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen – bei Handwerkerleistungen bis zu 1.200 €, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 € im Jahr. Dazu zählen Reparaturen, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Gartenarbeiten und vieles mehr; bei Mietern auch Posten aus der Nebenkostenabrechnung. Zwei Voraussetzungen sind dabei zwingend: eine ordentliche Rechnung und unbare Zahlung (Überweisung). Bar bezahlte Leistungen erkennt das Finanzamt nicht an.

13. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Krankheitskosten lassen sich absetzen, sobald die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist – diese wird gestaffelt (2 / 4 / 6 %) nach Einkommen ermittelt, wobei heute jede Stufe einzeln geprüft wird. Dadurch wirken sich auch kleinere Beträge schneller aus als früher. Praktischer Tipp: Lass dir von deiner Apotheke einen Jahres-Sammelausdruck aller Rezepte geben. Auch Fahrten zu Arzt und Apotheke zählen – führe sie in einer einfachen Tabelle mit. Erstattungen Dritter (etwa einer privaten Zusatzversicherung) musst du gegenrechnen.

14. Energetische Sanierung nach § 35c EStG

Für die energetische Sanierung des selbstgenutzten Eigenheims gibt es eine direkte Steuerermäßigung von insgesamt 20 % der Kosten, verteilt über drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %, maximal 40.000 € pro Objekt). Begünstigt sind etwa Dämmung von Wänden und Dach, neue Fenster, Lüftungs- und Heizungsanlagen. Wichtig: Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn du für dieselbe Maßnahme keine Förderung (KfW/BAFA-Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen) in Anspruch genommen hast. Rechne deshalb vorher durch, ob die Förderung oder die steuerliche Variante für dich günstiger ist.


Fazit: Lohnt sich der Steuerberater?

Das deutsche Steuerrecht ist tief und breit – allein in der Einkommensteuer gibt es zehntausende Vorschriften. Eine einfache Erklärung mit Lohnsteuerkarte bekommt man gut allein hin. Sobald aber Immobilien, Pflege, Abfindungen oder größere Schenkungen ins Spiel kommen, holt ein guter Steuerberater oft ein Vielfaches seines Honorars wieder herein. Und ein Hinweis aus eigener Erfahrung: Bei komplexen Steuerfragen wäre ich vorsichtig, mich blind auf KI-Auskünfte zu verlassen – die liegen hier erstaunlich oft daneben.

Welcher dieser 14 Tipps war für dich der wertvollste? Schreib es gern in die Kommentare unter dem Video.


📍 Kontakt: Steuerberater Roggel

Roggel Steuerberatungsgesellschaft mbH – Standort Sinsheim Kleines Feldlein 4 74889 Sinsheim

Telefon: +49 7261 9141-0 Web: roggel-steuerberater.de E-Mail: info@roggel-steuerberater.de


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung im Einzelfall dar. Die genannten Werte und Regelungen können sich ändern und müssen für deine persönliche Situation individuell geprüft werden. Investiert in Wissen arbeitet unabhängig: keine Provisionen, keine Affiliate-Links, produktneutral.

Schreibe einen Kommentar

Nach oben scrollen