Es geht ein Beben durch die Coaching-Szene.
Und aus meiner Sicht ist das für viele Betroffene eine gute Nachricht – ich reden von denjenigen, die auf völlig überteuerte, überzogene oder schlicht unseriöse Seminare, Coachings und Online-Akademien hereingefallen sind.
Gerade in der Finanz-Szene wimmelt es davon – und das BGH-Urteil könnte für viele Betroffene zum Wendepunkt werden.
Fangen wir vorne an…was genau wurde jetzt vom Bundesgerichtshof entschieden?
Und damit ihr den Stellenwert richtig einordnen könnt:
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die höchste Instanz im Zivilrecht.
Was dort entschieden wird, hat Signalwirkung – für die Gerichte im ganzen Land, für Anbieter, für Verbraucher.
Mit anderen Worten: Dieses Urteil ist kein Einzelfall, sondern ein echter Gamechanger für alle, die sich gegen unseriöse Coaching-Modelle wehren wollen.
Warum sind so viele Finanz-Coachings und Online-Akademien betroffen?
Weil viele dieser Programme genau die drei Merkmale erfüllen, die der BGH als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) definiert hat – ohne jedoch über die gesetzlich erforderliche Zulassung zu verfügen.
Konkret:
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten:
Fast alle Finanz-Coachings, Trading-Seminare oder Investoren-Akademien versprechen den Erwerb von Wissen – sei es zu Aktien, Optionen, Mindset oder passivem Einkommen.
Das ist kein rein persönliches Coaching, sondern ein klarer Bildungsanspruch.Räumliche Trennung (Online-Format):
Die Angebote finden nahezu ausnahmslos online statt – per Zoom, Videos, PDFs oder Lernplattformen. Viele Inhalte sind asynchron abrufbar, d. h. nicht live. Genau wie im BGH-Fall.Überwachung des Lernerfolgs:
Oft gibt es Facebook-Gruppen, Live-Q&As, Quizze, Aufgaben oder Feedbackrunden. Der Anbieter will wissen, „wo du stehst“ – das gilt juristisch als Lernkontrolle, auch wenn es informell geschieht.
Hinzu kommt:
👉 Viele Anbieter bezeichnen sich selbst als „Akademie“, „School“, „Programm“ oder sogar „Universität“ – und suggerieren damit eine Bildungsstruktur, die klar unter das FernUSG fallen kann.
👉 Fast niemand dieser Anbieter hat eine behördliche Zulassung nach § 12 FernUSG – obwohl sie sie bräuchten.
Die Folge:
Der Vertrag ist nichtig.
Und das bedeutet: Das gesamte Geschäftsmodell steht auf wackligen Beinen – juristisch angreifbar.
Ihr findet zu dieser aktuellen Situation wertvolle Hilfe hier:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/schluss-mit-coaching-wie-sie-unliebsame-coachingvertraege-wieder-loswerden-98823
Außerdem wird es sicherlich in Kürze Musterbriefe geben. Ich werde euch informieren!
Hier findet ihr noch eine Checkliste, um zu prüfen, ob ihr von dem aktuellen Urteil profitiert:
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