Es geht ein Beben durch die Coaching-Szene.
Und aus meiner Sicht ist das für viele Betroffene eine gute Nachricht – ich reden von denjenigen, die auf völlig überteuerte, überzogene oder schlicht unseriöse Seminare, Coachings und Online-Akademien hereingefallen sind.

Gerade in der Finanz-Szene wimmelt es davon – und das BGH-Urteil könnte für viele Betroffene zum Wendepunkt werden.

Fangen wir vorne an…was genau wurde jetzt vom Bundesgerichtshof entschieden?

Und damit ihr den Stellenwert richtig einordnen könnt:
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die höchste Instanz im Zivilrecht.
Was dort entschieden wird, hat Signalwirkung – für die Gerichte im ganzen Land, für Anbieter, für Verbraucher.

Mit anderen Worten: Dieses Urteil ist kein Einzelfall, sondern ein echter Gamechanger für alle, die sich gegen unseriöse Coaching-Modelle wehren wollen.

Warum sind so viele Finanz-Coachings und Online-Akademien betroffen?

Weil viele dieser Programme genau die drei Merkmale erfüllen, die der BGH als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) definiert hat – ohne jedoch über die gesetzlich erforderliche Zulassung zu verfügen.

Konkret:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten:
    Fast alle Finanz-Coachings, Trading-Seminare oder Investoren-Akademien versprechen den Erwerb von Wissen – sei es zu Aktien, Optionen, Mindset oder passivem Einkommen.
    Das ist kein rein persönliches Coaching, sondern ein klarer Bildungsanspruch.

  • Räumliche Trennung (Online-Format):
    Die Angebote finden nahezu ausnahmslos online statt – per Zoom, Videos, PDFs oder Lernplattformen. Viele Inhalte sind asynchron abrufbar, d. h. nicht live. Genau wie im BGH-Fall.

  • Überwachung des Lernerfolgs:
    Oft gibt es Facebook-Gruppen, Live-Q&As, Quizze, Aufgaben oder Feedbackrunden. Der Anbieter will wissen, „wo du stehst“ – das gilt juristisch als Lernkontrolle, auch wenn es informell geschieht.

Hinzu kommt:
👉 Viele Anbieter bezeichnen sich selbst als „Akademie“, „School“, „Programm“ oder sogar „Universität“ – und suggerieren damit eine Bildungsstruktur, die klar unter das FernUSG fallen kann.
👉 Fast niemand dieser Anbieter hat eine behördliche Zulassung nach § 12 FernUSG – obwohl sie sie bräuchten.

Die Folge:

Der Vertrag ist nichtig.
Und das bedeutet: Das gesamte Geschäftsmodell steht auf wackligen Beinen – juristisch angreifbar.

Ihr findet zu dieser aktuellen Situation wertvolle Hilfe hier:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/schluss-mit-coaching-wie-sie-unliebsame-coachingvertraege-wieder-loswerden-98823

https://www.dr-bahr.com/news/hoechstrichterliche-grundlagen-entscheidung-zu-online-coaching-vertraege-im-b2b-bereich-fernusg.html

Außerdem wird es sicherlich in Kürze Musterbriefe geben. Ich werde euch informieren!

Hier findet ihr noch eine Checkliste, um zu prüfen, ob ihr von dem aktuellen Urteil profitiert:

Checkliste (aktueller Stand)

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