Warum du genau hinschauen solltest

Nicht jede Empfehlung ist gleich – und nicht jeder agiert im Interesse seines Auftraggebers.

Eine Übersicht zeigt, wo Fehlanreize lauern, wie transparent gearbeitet wird und wie leicht du die Unterschiede erkennst.

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Kurzer Überblick zu den Zulassungen & Kennzeichnungspflichten

Provisionsberater

  • Möglicher Fehlanreiz: Bevorzugt Produkte mit hohen Provisionen.

  • Zulassung: Meist als Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). Erfordert behördliche Erlaubnis, Sachkunde, Berufshaftpflicht.

  • Transparenz: Oft gering – Vergütung im Kleingedruckten.

  • Erkennbarkeit: Für Laien schwer, da oft als „kostenlos“ vermarktet.

Honorarberater

  • Möglicher Fehlanreiz: Könnte mehr Beratungsstunden abrechnen, als nötig.

  • Zulassung:

    • § 34h GewO – Honorar-Finanzanlagenberater (IHK-Vermittlerregister) – Beratung gegen Honorar im Anlagebereich, keine Provisionen erlaubt.

    • § 93 WpHG – Unabhängiger Honorar-Anlageberater (BaFin-Register) – ebenfalls keine Provisionen, aber Zulassung für Beratung zu komplexeren Finanzinstrumenten.

    • § 34d Abs. 2 GewO – Versicherungsberater (IHK-Vermittlerregister) – praktisch der Honorarberater für den Versicherungsbereich: berät gegen Honorar zu Versicherungen, darf vermitteln, aber keine Vorteile vom Versicherer annehmen.

  • Transparenz: Sehr hoch – gesetzlich geregelt, klare Honorarvereinbarung, keine Provisionsannahme.

  • Erkennbarkeit: Gut – offizielle Berufsbezeichnung und Eintrag im entsprechenden Register.

Achtung: Viele Berater werben mit „unabhängig“ oder sogar mit dem Begriff „Honorarberater“, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung zu besitzen. Prüfe unbedingt den Eintrag im IHK-Vermittlerregister oder BaFin-Register, bevor du dich entscheidest.

Finfluencer

  • Möglicher Fehlanreiz: Inhalte und Empfehlungen so gestalten, dass Klicks, Sponsoren oder Affiliate-Provisionen maximiert werden – auch wenn die Qualität leidet.

  • Kennzeichnungspflicht:

    • Werbung muss klar erkennbar sein (§ 5a UWG, Medienstaatsvertrag).

    • Am sichersten ist eine deutliche Kennzeichnung mit „Werbung“ oder „Anzeige“ am Anfang.

    • Fehlende oder versteckte Kennzeichnung kann als Irreführung gelten.

  • Transparenz: Sehr unterschiedlich.

  • Erkennbarkeit: Oft schwer, da Inhalte wie persönliche Tipps wirken.

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